Fahrordnung auf dem Wohlensee - gültig ab 31. März 2024 (Anrudern)

Gülltigkeit:
Diese Regelung/Version der Fahrordnung ersetzt alle älteren Versionen und das Kapiel 5.1 aus der zurzeit gültigen Ruderordnung des RCW vom April 2015.
Zweck der Fahrordnung:
  • Um einen sicheren Ruderbetrieb zu gewährleisten, ist es essenziell, die Fahrordnung zu befolgen. Das zentrale Ziel besteht darin, Kollisionen und Unfälle zu vermeiden. Die Fahrordnung wurde vom Ruderclub Bern (RCB) und dem Ruderclub Wohlensee (RCW) erarbeitet. Sie orientiert sich an der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (Stand 1. Januar 2022).
Grundsatz:
  • Wir «leben» die Werte unserer Sportart; Sportsgeist, massvolles Handeln, Toleranz und Hilfsbereitschaft.
  • Wir verfolgen persönliche Ziele im Einklang mit der Natur und den anderen Interessengruppen. Wir behandeln alle respektvoll.
  • Wir sind uns darüber im Klaren, dass Gelegenheitssportler:innen, Tages- und Badegäste unter Umständen nicht mit den rechtlichen und örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut sind. Wir nehmen auf unsere Gäste besondere Rücksicht und sehen die Begegnung als Chance für einen kollegialen Dialog.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Kürze:

  • Auf jedem Ruderboot ist ein/eine Bootsführer:in bestimmt. Diese Person wählt die Fahrweise, bestimmt die Geschwindigkeit und die Route so, dass keine anderen Boote gestört oder gefährdet werden.
  • Es gilt, dass Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen dürfen. Der Kurs und die Geschwindigkeit werden den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
  • Wenn zwei Ruderboote aufeinander zufahren, sollen beide Boote in Fahrtrichtung nach steuerbord (rechts) ausweichen. Falls eine Kollision droht, laut «STOP» rufen und die Boote sofort stoppen.
  • Bei Engstellen und bei deren Durchfahrt ist dem mit der Strömung (Richtung Werk / talwärts) fahrenden Boot der Vortritt zu gewähren.
  • Beim Begegnen sind Ruderboote untereinander gleichberechtigt. Beim Überholen weicht das überholende Boot aus und das zu überholende Boot behält den Kurs.
  • Beim Begegnen und Überholen haben Ruderboote Vorrang vor fahrenden Motorbooten. Ruderboote sind SUP, Kanus etc. gleichgestellt.
  • Ruderboote müssen folgenden Booten ausweichen: Booten der Blaulichtorganisationen mit Blaulicht, Schiffen der Fischerei (gesetzter gelber oder weisser Ball).
  • Ab der Dämmerung und bei schlechten Sichtverhältnissen muss das Ruderboot mit einem weissen Rundumlicht beleuchtet sein.
  • Vom Schilfgürtel wird ein Abstand von 25 m gehalten.
  • Die Weisungen der Polizei sind zu befolgen.
  • Schallzeichen der Seepolizei während der Fahrt bei unsichtigem Wetter: Durch einen langen Ton (Horn) werden Schiffs- und Bootsführer auf die Gefahr einer Kollision aufmerksam gemacht. Es gilt besondere Vorsicht. Es muss jederzeit gestoppt oder ausgewichen werden können.
  • Von einer gesetzten Tauchflagge muss mindestens 50 Meter Abstand gehalten werden (Flage siehe unter Signaltafeln).
Bemerkung:
Von der Halenbrücke Richtung Werk (talwärts) bewegen wir uns auf dem See, Richtung Bern (bergwärts) auf dem Fluss. Auf dem Fluss gilt Rechtsverkehr sowie Ausweichen in Fahrtrichtung nach Steuerbord.
Aktuelle Fahrordnung RCB/RCW (PDF)
Signaltafeln auf dem Wohlensee
 
Neuralgische Stellen & Hauptströmung:
 
Bemerkungen zur Grafik:
§ 
rote Markierungen è hier ist ausserordentliche Vorsicht notwendig
§  
blaue Markierung è Hauptströmung
 
Durchfahrt Brückenbögen Wohleibrügg:
 
Schutzzonen aus Kodex zum Schutz der Wasservögel:
§  Zonen rot – Diese Gebiete werden das ganze Jahr nicht befahren.
§  Zonen orange – Diese Gebiete werden vom 1. November bis 30. April nicht befahren.

chu I Stand: März 2024